VERMÖGENSPLAN --- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermögensberatung VERMÖGENSPLAN, Andreas Pedyna, 50126 Bergheim
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermögensberatung VERMÖGENSPLAN, Andreas Pedyna, 50126 Bergheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung vom 01.10.2013Druckversion
1. Vertragsgrundlage
Geschäftsgrundlage ist ein Beratungsvertrag, der Art und Umfang eines zu erstellenden VERMÖGENSPLAN-Konzeptes regelt. Ein solches Konzept basiert auf der aktuellen persönlichen und finanziellen Situation und auf den individuellen Wünschen und Zielen bzw. der Mentalität eines jeden Mandanten. Die Anforderung an ein solches Konzept ist nicht die Frage nach dem besten Anlage- oder Versicherungsprodukt (ein solches gibt es nicht) sondern danach, mit welchen Finanzinstrumenten die persönlichen Bedürfnisse am besten und individuell befriedigt werden können. Für die Übernahme eines Beratungsauftrages stehen dem Mandanten 4 Varianten zur freien Auswahl:
 
  A. Reiner Vermittlungsauftrag, bezogen auf ein konkretes Thema bzw. Finanzprodukt
Der Vermittlungsauftrag beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Vermittlung eines bestimmten Produktes, z.B. private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Immobilien-Finanzierung, ect. zusammen hängen. Weitere ebenfalls wichtige Themen wie z.B. Absicherungsrisiken in anderen Bereichen, werden nicht behandelt. Es ist lediglich vorgesehen, zum betreffenden Thema/Produkt den richtigen Bedarf zu ermitteln, die richtigen Auskünfte zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass zum gewünschten Zeitpunkt Deckung besteht. Für eine fehlende Absicherung in anderen Bereichen wird keine Haftung übernommen !

  B. Umfassende Finanzberatung ohne Betreuungsauftrag
Der Beratungsauftrag geht über den Vermittlungsauftrag hinaus und sieht das Abarbeiten aller für den privaten Mandanten wichtigen finanztechnischen Fragen vor. Hierzu gehört die Erstellung eines aktuellen Finanzstatus inkl. Bedarfsanalyse für die einzelnen Absicherungsrisiken bzw. für die Erstellung von konkreten Lösungsvorschlägen. Es besteht Haftung für die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung zum Zeitpunkt der Beratung. Für Vermögensschäden aufgrund nachgelagerter persönlicher, wirtschaftlicher, politischer oder sonstiger Änderungen wird keine Haftung übernommen.

  C. Umfassende Finanzberatung mit Betreuungsauftrag ohne Maklervollmacht
Der Betreuungsauftrag sieht darüber hinaus ein dauerhaftes Beratungsverhältnis vor, in welchem der Mandant fortlaufend und umfassend betreut wird. Hier besteht zusätzliche Haftung für notwendige Reaktionen (z.B. Vertragsanpassungen), die sich aus politischen, wirtschaftlichen, demographischen oder gesetzlichen Veränderungen ergeben. (Für die Reaktion auf Bewegungen an den Kapitalmärkten wird keine Haftung übernommen.)
Aus diesem Grund ist eine jährliche Aktualisierung des Finanzstatus, des Bedarfs und der finanziellen Ziele durch ein persönliches Gespräch erforderlich. Der Mandant ist verpflichtet, alle Änderungen, die seine finanzielle Situation entscheidend verändern, dem Vermögensberater umgehend mitzuteilen.

  D. Umfassende Finanzberatung mit Betreuungsauftrag mit Maklervollmacht
Wie Variante C sieht der Betreuungsauftrag ein dauerhaftes Beratungsverhältnis vor, in welchem der Mandant fortlaufend und umfassend betreut wird. Zusätzlich wird eine Maklervollmacht erstellt, die es dem Vermögensberater ermöglicht, die notwendige Korrespondenz zur Erzielung von Deckungszusagen bzw. Kündigungen im Namen des Mandanten vorzunehmen.
Die Geschäftsbeziehung zwischen Mandant und Vermögensberater wird durch einen entsprechenden Beratungsvertrag dokumentiert, mit dem sich der Mandant auf die Art und den Umfang der Vermögensberatung festlegt. Die Laufzeit des Beratungsverhältnises regelt der Vertrag.

2. Beratungsergebnis
  • Beim reinen Vermittlungsauftrag (Variante A) wird das Beratungsergebnis mit Abgabe einer konkreten Produkt- Empfehlung erreicht.
  • Bei einer umfassenden Finanzberatung (Variante B, C, D) wird das Beratungsergebnis mit der erstmaligen Erstellung des Finanzstatus und Abgabe einer konkreten Empfehlung erreicht. Jedes weitere Beratungsergebnis tritt mit Abgabe einer neuen Empfehlung ein.

3.Vergütung/Honorar
Die Vergütung regelt sich gemäß Vergütungstabelle, die Bestandteil der AGB ist. Bei einer wirksamen Honorarvereinbarung wird das Beratungshonorar nach Erreichen des Beratungsergebnisses fällig. Die Wahl der Vergütungsvariante ist dem Mandanten freigestellt.

4. Storno-Bestimmungen
Wird die Geschäftsbeziehung vor erzielen des Beratungsergebnises vom Mandanten beendet oder die Zeichnung des/der Finanzprodukte(s) widerrufen, sind Stornogebühren für die bis dahin erbrachten Leistungen des Vermögensberaters zu erbringen. Die Stornogebühren betragen 50% des jeweiligen Beratungshonorars. Eine Aushändigung des Beratungsergebnises erfolgt in diesem Falle nicht.

5. Rechtsstellung
Der Vermögensberater hat sein Gewerbe am 01.02.1996 ordnungsgemäß bei der Stadt Bergheim angemeldet. Er ist freier Finanzberater mit Makler-Status und Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach §34c, §34d Abs.1 und §34f Abs.1 GewO. Er ist weder einer bestimmten Gesellschaft verpflichtet, noch in irgend einer anderen Form weisungsgebunden. Als Makler vertritt er die Interessen seiner Mandanten gegenüber den einzelnen Versicherungs-, Kapitalanlage- oder sonstigen Gesellschaften.

6. Versicherungsvermittlung (IHK-Registrierung unter der Nr. D-WY81-C2LNO-74)
Der Vermögensberater ist im Besitz einer von der IHK-Köln nach §34d Abs.1 GewO ausgestellten Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungsprodukten als Versicherungsmakler. Das Register wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. geführt und kann unter der Internet-Adresse: http://www.vermittlerregister.org eingesehen werden.   Erläuterungen zur Registrierung

7. Anlageberatung/-vermittlung (IHK-Registrierung unter der Nr. D-F-142-PH11-44)
Der Vermögensberater ist im Besitz einer von der IHK-Köln nach §34f Abs.1 GewO ausgestellten Erlaubnis zur Vermittlung von offenem und geschlossenem Investmentvermögen. Das Register wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. geführt und kann unter der Internet-Adresse: http://www.vermittlerregister.org eingesehen werden.  Erläuterungen zur Registrierung

8. Haftung
Eine Haftung kommt grundsätzlich nur bei wahrheitsgemäßer, vollständiger und aktueller Angabe aller wesentlichen Daten durch den Mandanten zum tragen.
Die Haftung des Vermögensberaters ist im Falle fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1,13 Mio. EUR je Schadensfall bzw. 1,70 Mio. EUR für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres begrenzt. Der Vermögensberater hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor.
Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Mandant die Möglichkeit, den Haftpflicht-Versicherungsschutz des Vermögensberaters auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Vermögensberater gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Beratungsvertrag wegen einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Beratungsvertrages.

9. Datenschutz/Verschwiegenheit
Die zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages elektronisch gesammelt, gespeichert, verarbeitet, ausgewertet und ggf. weitergeleitet. Personenbezogene Daten werden entsprechend des BDatSchG geschützt und nicht an Dritte weiter gegeben.

10. Mitwirkungspflicht
Der Mandant hat alle für die Beratung erforderlichen Daten realistisch und wahrheitsgetreu anzugeben.
Je nach Beratungsvariante erstellt der Vermögensberater entweder ein kurzes Protokoll oder eine ausführliche Auswertung.

11. Sonstiges
Vorstehende Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach Drucklegung in Kraft getretener gesetzlicher Vorschriften keine andere Regelung vorgesehen ist.
 
Bergheim, den 01.10.2013

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